Die Offene Handelsgesellschaft wird außerdem zu einer Gruppe von Personengesellschaften gezählt, zu denen unter anderem auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zählt. Die OHG ist keine juristische Person, ist allerdings mit einer gewissen Rechtsfähigkeit ausgestattet. Die Offene Handelsgesellschaft darf unter anderem Verbindlichkeiten eingehen oder kann vor Gericht verklagt werden. In der Frage der Haftung sind in einer Offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter den Gläubigern der OHG gegenüber sowohl mit ihrem eingelegten Gesellschaftsvermögen und ebenfalls mit ihrem Privatvermögen persönlich und unbeschränkt haftbar. Damit ist ein erhöhtes Risiko für die Gesellschafter verbunden, allerdings wird diese Rechtsform immer häufiger von haftungsbeschränkten Rechtsformen abgelöst, da viele Gesellschafter dieses doppelte Risiko inzwischen nicht mehr bereit sind zu tragen.
Für die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft sind laut Vorschriften mindestens zwei Gesellschafter notwendig. Es muss sich bei diesen Personen um natürliche Personen handeln oder alternativ um juristische Personen wie beispielsweise eine Kommanditgesellschaft, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine andere Form der OHG. Sind die Gesellschafter natürliche Personen, müssen es in der Regel Personen mit Kaufmannseigenschaft sein. Für die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft ist ein Gesellschaftervertrag erforderlich. Die Offene Handelsgesellschaft wird dann beim jeweiligen Amtsgericht registriert und ebenfalls in das Handelsregister eingetragen. Für den Eintrag müssen die vollständigen Namen und Wohnorte aller Gesellschafter vorliegen. Ebenfalls eingetragen wird der Firmenname sowie der Sitz des Unternehmens. Außerdem muss die individuelle Vertretungsmacht der einzelnen Gesellschafter festgehalten werden.
Selbstverständlich ist es ebenfalls möglich, eine Offene Handelsgesellschaft wieder aufzulösen. Die Gründe dafür können unterschiedlicher Art sein. Beispielsweise muss die Auflösung einer Offenen Handelsgesellschaft stattfinden, wenn ein Gesellschaftsvertrag ausgelaufen ist, der Beschluss der Gesellschafter über die Auflösung erfolgt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Ein weiterer Grund für die Auflösung einer OHG kann das Vorliegen eines Gerichtsentscheids sein. Zu einem Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer OHG kommt es ebenfalls bei Tod des Gesellschafters, wenn das Vermögen des Gesellschafters einem Insolvenzverfahren unterzogen wird, wenn einem Gesellschafter gekündigt wird oder die Gesellschafterversammlung dies einstimmig beschließt. Weitere Gründe für das Ausscheiden von Gesellschaftern sind die Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters oder wenn es einen im Gesellschaftsvertrag festgehaltenen Grund für die Ausscheidung gibt.